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Grundwissen Jura / Grundbegriffe

Alkoholdelikte Anklageschrift Antragsschrift Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB) Beschlagnahme Beschuldigter Angeschuldigter Angeklagter Betroffener Beklagter Betrug (§ 263 StGB) Bewährung Beweismittel Augenschein Zeuge Sachverständiger Urkunde Bundeszentralregister Strafregister Führungszeugnis Bußgeld Diebstahl Unterschlagung Einstellung des Ermittlungsverfahrens Ermittlungsverfahren Ersatzfreiheitsstrafe Fahrerlaubnisentzug Führerscheinentzug Fahrverbot Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstige Freiheitsentziehung Geldstrafe (§ 39 StGB) Haftbefehl Aussetzung des Haftbefehls Festnahme Hauptverhandlungshaft Immunität Irrtum Jugendlicher Kind Heranwachsender Erwachsener Jugendstrafrecht Klageerzwingungsverfahren Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB) Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) Schwere Körperverletzung (§ 226) Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227) Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) Sonderfall ärztlicher Heileingriff Lebenslange Freiheitsstrafe Maßregel (§§ 61 ff. StGB) Mord (§ 211 StGB) Totschlag (§ 212 StGB) Notwehr Nothilfe Ordnungswidrigkeit Privatklage Raub (§ 249 StGB) Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) Rechtsbehelfe Rechtsmittel Rechtfertigungsgrund Rechtswidrigkeit Schöffe Schuld Verschulden Schuldfähigkeit Sicherungsverfahren (§ 413 ff . StPO) Staatsanwaltschaft Strafantrag Strafanzeige Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO) Strafe Strafrichter Strafvollstreckungskammer Strafzumessung (§ 46 StGB) Täter Teilnehmer Unterbringung (§§ 63, 64 StGB) Unterlassungsdelikte Urteil Beschluss Verfügung Verbrechen Vergehen Verdacht Verjährung Verschlechterungsverbot Versuch Vollendung Vorbereitung Verteidiger Vorsatz Absicht Fahrlässigkeit Vorsitzender Beisitzer Berichterstatter Vorstrafe Zeuge Sachverständiger

 

1. Teil

"Juristen-Deutsch"

Erläuterung wichtiger juristischer Fachbegriffe

Alkoholdelikte
Alkoholisierung kann die Schuldfähigkeit ausschließen oder vermindern (§§ 20, 21 StGB). Bei Schuldausschluss kommt jedoch vorsätzlicher oder fahrlässiger Vollrausch in Betracht (§ 323 a StGB).
Ermittlung der Blutalkoholkonzentration (BAK) i.d.R. anhand Blutprobe (in Zukunft vermehrt auch durch Messung des Atemalkohols). Unter bestimmten Voraussetzungen Rückrechnung des gemessenen Wertes auf den Zeitpunkt der Tat.
Beim Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ist zu unterscheiden:
- Absolute Fahruntauglichkeit ab 1,1 Promille.

- In diesem Fall ist unwiderlegbar von Fahruntüchtigkeit auszugehen.

- Ahndung: Beim Ersttäter und folgenloser Fahrt in der Regel Geldstrafe, zusätzlich Entzug der Fahrerlaubnis. Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde frühestens nach Ablauf einer vom Gericht festgesetzten Sperrfrist. Kommt ein anderer zu Schaden, kann die Strafe deutlich höher ausfallen. Verschuldet der Fahrer unter Alkoholeinfluss gar den Tod eines anderen, dann muss er - selbst als Ersttäter - sogar mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen.

- Relative Fahruntüchtigkeit ab etwa 0,5 Promille, in Ausnahmefällen sogar darunter.

- Bei relativer Fahruntüchtigkeit ist von Fahruntüchtigkeit nur auszugehen, wenn alkoholbedingte Fahrfehler hinzukommen.

- Ahndung wie oben.

- Zwischen 0,5 Promille und 1,1 Promille liegt nur eine "'Ordnungswidrigkeit" vor, - vorausgesetzt, es kommen keine alkoholbedingten Fahrfehler oder sonstige Anzeichen von Fahruntüchtigkeit hinzu (sonst "relative Fahruntüchtigkeit", s.o.).

- Ahndung: Bußgeld. Ab 0,8 Promille erhöhtes Bußgeld, zusätzlich Fahrverbot zwischen 1 und 3 Monaten.

Anklageschrift

- "Anklagesatz" muss die Straftat mit Ort, Zeit, gesetzlichen Tatmerkmalen und anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnen.
- "Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen" enthält weitere Einzelheiten, wird jedoch nicht verlesen und nicht einmal den Schöffen bekanntgegeben.
Anklageerhebung setzt "hinreichenden Tatverdacht'" voraus (§ 203 StPO).

Antragsschrift - Siehe "Sicherungsverfahren"

Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB)
- "Beleidigung" (§ 185): Ehrkränkung durch Kundgabe der Missachtung.
- "Üble Nachrede" (§ 186): Unwahre Tatsachenbehauptung , die nicht "erweislich wahr" ist. Rechtswidrigkeit entfällt bei Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193).
- "Verleumdung" (§ 187): Unwahre Behauptung wider besseres Wissen.

Beschlagnahme

- Beschlagnahme = zwangsweise Sicherstellung von Sachen (§§ 94 ff. StPO), die als Beweismittel in Betracht kommen oder der Einziehung unterliegen.
- Der Oberbegriff "Sicherstellung" umfasst auch die freiwillige Herausgabe.

Beschuldigter - Angeschuldigter - Angeklagter - Betroffener - Beklagter

- "Beschuldigter": Jemand, gegen den wegen Verdachts einer Straftat ermittelt wird.
- "Angeschuldigter": Ein Beschuldigter, gegen den bereits Anklage erhoben ist.
- "Angeklagter": Ein Angeschuldigter, gegen den bereits die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet ist .
- "Betroffener": Jemand, gegen den ein Bußgeldverfahren wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit betrieben wird.
- Beklagter: Jemand, gegen den ein Kläger in einem Zivilprozess Klage erhoben hat.

Besetzung der Richterbank

- Amtsgericht entscheidet im Regelfall mit 1 Berufsrichter ("Strafrichter"), in schwereren Fällen mit 1 Berufsrichter und 2 Schöffen (Schöffengericht).
- Landgericht entscheidet
- in erstinstanzlichen Verfahren mit 3 (bis auf weiteres - außer in Schwurgerichtssachen und in besonders schwierigen oder umfangreichen Verfahren - nur mit 2) Berufsrichtern und 2 Schöffen,
- in Berufungsverfahren mit 1 Berufsrichter und 2 Schöffen.
Spruchkörper beim Landgericht heißen "Kammer" (z.B. Strafkammer), beim Oberlandesgericht und den noch höheren Gerichten "Senat".

Betrug (§ 263 StGB)

Voraussetzungen:

Täuschung + Erregung eines Irrtums + Vermögensverfügung des Getäuschten + Vermögensschaden + Vorsatz (!) bezüglich der vorgenannten Tatbestandsmerkmale + Absicht rechtswidriger Bereicherung.

Bewährung (= Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur B.)

Kann mit Auflagen (z .B. Schadenswiedergutmachung, Geldbuße) und Weisungen (z.B. Arbeitsaufnahme; Unterhaltszahlung) verbunden werden, ferner mit Zuordnung eines Bewährungshelfers.
- Strafaussetzung nur bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren möglich (§ 56 StGB). Bewährungszeit zwischen 2 und 5 Jahren.
- Aussetzung des Strafrestes einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe.
- In der Regel nach Verbüßung von zwei Dritteln, unter besonderen Umständen schon nach der Hälfte der Strafe (§ 57 StGB).
- Bei lebenslanger Freiheitsstrafe frühestens nach 15 Jahren (§ 57 a StGB).
- Daneben bedingte Strafaussetzung im Gnadenweg möglich.
Gibt der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit keinen Anlass zum Widerruf der Strafaussetzung, wird ihm die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

Beweismittel

Augenschein; Zeuge; Sachverständiger; Urkunde

Bundeszentralregister ("Strafregister") - Führungszeugnis

- Rechtskräftige Verurteilungen zu einer Strafe oder Maßregel werden in das Bundeszentralregister eingetragen (außerdem noch einige weitere Entscheidungen, die in § 4 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG - näher bezeichnet sind). Nach einigen Jahren (mindestens 5 Jahre, bei höheren Strafen jedoch bis zu 20 Jahren, vgl. § 46 BZRG) werden sie unter bestimmten Voraussetzungen wieder getilgt .
- Außer im Bundeszentralregister erscheinen Verurteilungen auch im Führungszeugnis (in der Umgangssprache oft "polizeiliches Führungszeugnis" genannt). Ein solches Führungszeugnis kann jede Person über 14 Jahren bei ihrer Meldebehörde beantragen (§ 30 BZRG).
- Von der Eintragung ins Führungszeugnis gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen (§ 32 BZRG), vor allem folgende:
- Vorausgesetzt, im Register ist keine weitere Strafe eingetragen, wird eine Verurteilung bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe nicht ins Führungszeugnis aufgenommen (wohl aber ins Zentralregister, aus dem jedoch nur bestimmte Behörden Auskunft erhalten).
- Nicht aufgenommen werden ferner Jugendstrafen bis zu 2 Jahren, sofern sie zur Bewährung ausgesetzt sind. Auch für das Führungszeugnis gibt es Tilgungsfristen; sie sind im allgemeinen kürzer als beim Bundeszentralregister (je nach Art der Verurteilung zwischen 3 und 10 Jahren, § 34 BZRG).

Bußgeld

Siehe "Ordnungswidrigkeit".

Nicht zu verwechseln mit
- Geldbuße bei Einstellung eines Strafverfahrens wegen geringer Schuld,
- Geldbuße als Bewährungsauflage oder
- "Geldstrafe"

Diebstahl - Unterschlagung

- Diebstahl (§ 242 StGB) = Wegnahme fremder beweglicher Sachen, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
- Unterschlagung (§ 246 StGB) = rechtswidrige Zueignung fremder Sachen, die nicht mit einer Wegnahme verbunden ist.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

a) Einstellung mangels hinreichender Erfolgsaussicht eines Strafverfahrens

Geben die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Anklageerhebung (oder fehlt es schon von vornherein an einem konkreten Anfangsverdacht), dann stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Die Einstellung erfolgt entweder aus tatsächlichen Gründen (etwa weil kein hinreichender Tatverdacht besteht) oder aus Rechtsgründen (etwa weil das festgestellte Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt, weil die Tat verjährt ist oder weil es bei einem Antragsdelikt am erforderlichen Strafantrag fehlt).
Zu Rechtsmitteln gegen diese Art der Einstellung: Siehe "Klageerzwingungsverfahren".

b) Einstellung aus Opportunitätsgründen (§§ 153 ff. StPO, § 376 StPO)
Neben der Einstellung mangels hinreichenden Anklageverdachts gibt es auch eine Einstellung aus "Opportunitätsgründen".
- Besonders hervorzuheben sind hier die Fälle der §§ 153, 153 a StPO.
- Hier wäre an sich nach dem bisherigen oder voraussichtlichen Ergebnis der Ermittlungen eine Anklage gerechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft sieht aber von einer Anklage ab, wenn die Schuld des Täters - unterstellt, sie wäre nachgewiesen - als gering einzustufen wäre und auch kein öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung besteht. Ähnlich verhält es sich, wenn zwar ein öffentliches Verfolgungsinteresse besteht, dieses aber durch Auflagen und Weisungen beseitigt werden kann (z.B. durch Geldbuße oder Wiedergutmachung des Schadens); allerdings muss der Beschuldigte hier zuvor zustimmen.
- Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung bestimmter Straftaten absehen, wenn die zu erwartende Ahndung neben einer Strafe oder Maßregel, die für eine andere Straftat verhängt wurde oder zu erwarten ist, nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde (§§ 154, 154a StPO).
All diese Opportunitäts-Entscheidungen können auch noch nach Anklageerhebung getroffen werden, dann allerdings durch das Gericht. Es bedarf hierzu der Zustimmung der Staatsanwaltschaft, bei Einstellungen nach §§ 153, 153a zusätzlich der Zustimmung des Angeklagten.

c) Verweisung auf den Privatklageweg (§ 376 StPO)
Ebenfalls eine Opportunitäts-Entscheidung stellt die Verweisung auf den Privatklageweg dar. Von dieser strafprozessualen Möglichkeit macht die Staatsanwaltschaft Gebrauch, wenn bei einem sog. "Privatklagedelikt" der Rechtsfrieden nicht über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört ist und die Strafverfolgung auch nicht im allgemeinen Interesse liegt.

Ermittlungsverfahren

Wird von der Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs. 2 StPO) oder der Polizei (§ 163 StPO) eingeleitet, entweder von Amts wegen oder auf Strafanzeige. In bestimmten Spezialgebieten sind auch sonstige Behörden zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren berufen (z.B. Steuerfahndung des Finanzamts).
Die Untersuchungen sind neutral durchzuführen, d.h. nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände sind zu berücksichtigen.
"Herrin" des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft. Sie kann selbst Ermittlungen vornehmen oder sonstige zuständige Stellen (meist die Polizei) damit beauftragen.
Am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt.

Ersatzfreiheitsstrafe

Wird vollzogen, wenn eine "Geldstrafe" uneinbringlich ist. Kann durch unentgeltliche Arbeit abgewendet werden ("Schwitzen statt sitzen").

Fahrerlaubnisentzug ("Führerscheinentzug") - Fahrverbot

- Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB):
- "Maßregel". Sie wird bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verhängt, wenn aus dem Verhalten des Fahrers auf seine fehlende Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr zu schließen ist. Das Strafgericht setzt eine Sperrfrist für die Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren fest, u.U. für immer.
Kein automatisches Wiederaufleben der Fahrerlaubnis, somit auch keine automatische Rückgabe des eingezogenen Führerscheins. Vielmehr muss die Verwaltungsbehörde nach Ablauf der zeitlich befristeten Sperrfrist über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis neu entscheiden. Unter Umstände muss sich der Antragsteller zuvor einer psychologisch-medizinischen Untersuchung unterziehen. Bei positiver Entscheidung wird ein neuer Führerschein ausgestellt.
- Fahrverbot (§ 44 StGB):
- Nebenstrafe bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Dauer 1 - 3 Monate. Auch bei einer Ordnungswidrigkeit zulässig. Unterschied zum Fahrerlaubnisentzug: Die alte Fahrerlaubnis bleibt bestehen.

Freiheitsstrafe - Jugendstrafe - Sonstige Freiheitsentziehung

- Erwachsene:
- Zu unterscheiden sind zeitige Freiheitsstrafe (zwischen 1 Monat und 15 Jahren, § 38 StGB) und lebenslange Freiheitsstrafe (Mindestverbüßungsdauer 15 Jahre).
- Das Amtsgericht kann nur bis zu 4 Jahren verhängen.

Siehe auch "Bewährung" und "Ersatzfreiheitsstrafe".

- Jugendliche:
- "Jugendstrafe" zwischen 6 Monaten und 10 Jahren (§ 18 JGG).
- Sonstige "Freiheitsentziehungen", die keine kriminellen Strafen darstellen, z.B. Ordnungshaft, Zwangshaft , "Unterbringung", Jugendarrest.

Geldstrafe (§ 39 StGB)

Wird in Tagessätzen verhängt (Beispiel: 50 Tagessätze zu je 60 DM).
1. Zumessungsakt: Festsetzung der Zahl der Tagessätze aufgrund aller Strafzumessungsumstände mit Ausnahme der finanziellen Belastbarkeit.
Zahl der Tagessätze zwischen 5 und 360 (bei Gesamtstrafe für mehrere Taten bis zu 720).

2. Zumessungsakt: Festsetzung der Tagessatzhöhe,
bemessen nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten (in der Regel ausgehend vom durchschnittlichen Nettoeinkommen nach Abzug von Unterhaltspflichten und anderen berücksichtigenswerten Verbindlichkeiten). Höhe des Tagessatzes zwischen 2 DM und 10.000 DM. Die weitverbreitete Praxis von Medien, in Veröffentlichungen nur den Geldstrafen-Gesamtbetrag mitzuteilen (Beispiel: "Vogelzeigen kostet x DM"), ist somit irreführend. So kann eine Geldstrafe von 3.000 DM z.B. beim Geringverdiener A aus 300 Tagessätzen zu je 10 DM zusammengesetzt sein, beim Besserverdienenden B aus 10 Tagessätzen zu je 300 DM. Die Schwere der Schuld und das Unwerturteil des Gerichts drücken sich ausschließlich in der Zahl der Tagessätze aus. Der Unterschied wird besonders bei Verbüßung der "Ersatzfreiheitsstrafe" augenfällig: Zahlt A seine 3.000 DM nicht, muss er 300 Tage, zahlt B sie nicht, muss er 10 Tage verbüßen.

Haftbefehl - Aussetzung des Haftbefehls - Festnahme

- "Untersuchungshaft" (§ 102 StPO):
Voraussetzungen sind "dringender Tatverdacht" und zusätzlich ein "Haftgrund" (§ 112 StPO). Haftgründe sind Flucht oder Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr; bei bestimmten schwerwiegenden Delikten (z.B. Vergewaltigung) genügt Wiederholungsgefahr, bei besonders schweren Delikten (z.B. Mord) genügt nach dem Gesetzeswortlaut allein die Schwere des Delikts.

"Hauptverhandlungshaft" (§ 127 b stop)

wenn eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und zu befürchten ist, dass der Festgenommene dieser Verhandlung fernbleiben wird.
- "Sitzungshaftbefehl" (§ 230 StPO), wenn Angeklagter einer Strafverhandlung unentschuldigt fernbleibt (kein sonstiger Haftgrund nötig).
- "Vollstreckungshaftbefehl" zur Durchführung einer Strafvollstreckung.
Den Untersuchungs- und Sitzungshaftbefehl erlässt das Gericht (also nicht die Staatsanwaltschaft !); Vollstreckungshaft ordnet die Vollstreckungsbehörde an (bei Erwachsenen die Staatsanwaltschaft).
Der Vollzug des Haftbefehls wird ausgesetzt, wenn weniger einschneidende Maßnahmen - z.B. Sicherheitsleistung, Hinterlegung der Ausweise, Meldeauflagen - zur Sicherung des Haftzwecks ausreichen.
- "Vorläufige Festnahme" (§ 127 StPO):
- Hierzu sind bei Gefahr in Verzug auch Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte, bei einem auf frischer Tat Ertappten sogar Privatleute befugt. Der vorläufig Festgenommene muss spätestens am folgenden Tagt dem Richter vorgeführt werden.
- "Festnahme":
- Gemeinsamer Vorbegriff für alle Arten der Inhaftierung einschließlich der vorläufigen Festnahme.
- Jeder Festgenommene muss spätestens am nächsten Tag dem Richter vorgeführt werden (§ 115 StPO).

Immunität

Gegen einen Abgeordneten darf wegen einer Straftat nur mit Genehmigung des Parlaments ermittelt werden (Art. 46 GG, § 152 a StPO, Nr.191 RiStBV).

Irrtum

- Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB)
- Der Täter verwirklicht objektiv ein Tatbestandsmerkmal, ohne dies zu wissen (Beispiel: versehentliche Mitnahme eines fremden Regenschirms in einem Restaurant).
- Strafbarkeit allenfalls wegen Fahrlässigkeit, sofern fahrlässiges Verhalten mit Strafe bedroht ist (z.B. bei Diebstahl nicht der Fall).
- Verbotsirrtum (§ 17 StGB):
- Der Täter kennt alle objektiven Umstände seines Handelns, hält es aber für erlaubt (Beispiel: Täter hält das Anbringen einer Antiblitz-Folie am Autokennzeichen für straflos).
- Bei Unvermeidbarkeit des Irrtums straflos (Täter handelt ohne Schuld); bei Vermeidbarkeit strafbar, aber mit Milderungsmöglichkeit.

Jugendlicher - Kind - Heranwachsender - Erwachsener

Für Jugendliche, teilweise auch noch für Heranwachsende, gelten die Vorschriften des Jugendstrafrechts.
Welcher Gruppe ein Beschuldigter zuzuordnen ist, hängt von seinem Alter zum Zeitpunkt der Tat ab. Hierbei ist zu unterscheiden:
- Kinder (= jünger als 14 Jahre) sind strafunmündig (§ 19 StGB).
- Jugendliche (= ab 14 bis einschließlich 17 Jahre) sind strafrechtlich nur dann verantwortlich, wenn sie nach ihrem Entwicklungstand zur Tatzeit die erforderliche Einsichts- und Willensfähigkeit besaßen (§§ 1, 3 JGG).
- Heranwachsende (= ab 18 bis einschließlich 20 Jahre) sind strafrechtlich im Grunde voll verantwortlich. Jedoch hängt es vom individuellen Reifegrad ab, ob ein Heranwachsender bereits wie ein Erwachsener bestraft oder ob er noch nach Jugendstrafrecht behandelt wird (§ 105 JGG).
- Erwachsene (= ab 21 Jahre) unterliegen ausschließlich den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.

Jugendstrafrecht

Für Jugendliche und Heranwachsende gelten die Sondervorschriften des Jugendstrafrechts (JGG = Jugendgerichtsgesetz).
Zuständig sind beim Amtsgericht der Jugendrichter oder das Jugendschöffengericht, beim Landgericht die Jugendkammer. Die Hauptverhandlung gegen Jugendliche ist nichtöffentlich; sind auch ältere Angeklagte beteiligt, ist die Verhandlung öffentlich, kann aber im Interesse des Jugendlichen ausgeschlossen werden (§ 48 JGG).
Im Vordergrund der Ahndung stehen bei Jugendlichen Erziehungsmaßregeln (z.B. Weisungen für die Lebensführung).
Reichen Erziehungsmaßregeln nicht aus, kommen Zuchtmittel in Betracht (z.B. Auflagen zur Schadenswiedergutmachung, Bußgelder, Jugendarrest bis zu 4 Wochen).
Reichen auch Zuchtmittel nicht aus - etwa wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen oder bei besonders schwerer Tatschuld - wird Jugendstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren verhängt.

Klageerzwingungsverfahren

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Strafantrag nicht statt - gleich, ob sie das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen mangels Tatverdachts einstellt oder ob sie von vornherein keine Ermittlungen aufnimmt -, so kann der Antragsteller zunächst Beschwerde zum Generalstaatsanwalt einlegen. Bleibt auch diese erfolglos, so kann er Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Oberlandesgericht stellen.
Ein Klageerzwingungsverfahren können jedoch nur solche Antragsteller betreiben, die selbst "Verletzte" sind, die also durch die behauptete Straftat - unterstellt, sie wäre begangen - unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt wären.
Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um kein Delikt handelt, das vom Antragsteller auch mit der "Privatklage" strafrechtlich verfolgt werden könnte.
Außerdem muss der Antragsteller bestimmte Form- und Fristvorschriften einhalten (§ 172 StPO).

Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB)

Üble, unangemessene körperliche Misshandlung oder Beeinträchtigung der Gesundheit.

"Gefährliche Körperverletzung" (§ 224 StGB)

bei Einsatz von gefährlichen Werkzeugen, gemeinschaftlichem Vorgehen oder lebensgefährdender Behandlung (Achtung: Die Handlung muss gefährlich sein, nicht die Verletzung).

"Schwere Körperverletzung" (§ 226)

bei besonders schlimmen Folgen, z.B. Verlust der Sehfähigkeit auf einem Auge, dauernde Entstellung u.a.). Diese Folge muss mindestens fahrlässig verschuldet sein (falls sogar beabsichtigt, greift der höhere Strafrahmen des § 226 Abs. 3 ein: Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren).

"Körperverletzung mit Todesfolge" (§ 227):

Kombination aus vorsätzlicher Körperverletzung mit fahrlässig herbeigeführter Todesfolge (idR Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren).

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229),

wenn dem Beschuldigten kein Vorsatz, sondern nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Sonderfall ärztlicher Heileingriff:

Er gilt als Körperverletzung, ist aber bei wirksamer Einwilligung (die ordnungsgemäße Aufklärung voraussetzt) gerechtfertigt.

Lebenslange Freiheitsstrafe

Nach deutschem Recht die Höchststrafe (die höchste zeitige Freiheitsstrafe wären 15 Jahre). Auch wer zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist, hat die Aussicht, eines Tages unter Bewährung auf freien Fuß zu kommen. Hierfür müssen vor allem folgende Voraussetzungen erfüllt sein (§ 57 a StGB):
- Es müssen mindestens 15 Jahre verbüßt sein.
- Es darf keine "besondere Schwere der Schuld" vorliegen, die es gebietet, die verhängte Strafe auch noch nach Ablauf der Mindestfrist weiter zu vollstrecken.
- Man muss - wie es in § 57 StGB heißt - verantworten können "zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird". Grundlage dieser mitunter sehr schwierigen Prognoseentscheidung ist ein zwingend vorgeschriebenes Sachverständigen-Gutachten.
Alle Voraussetzungen müssen zusammentreffen; außerdem muss der Verurteilte einwilligen. Es gibt also auch nach Ablauf der 15 Jahre Mindestverbüßungsdauer keine Entlassungs-Automatik.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung trifft, von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, die Strafvollstreckungskammer. Dies geschieht erst einige Zeit vor Ablauf der Mindestverbüßungsdauer. Bis dahin sind viele Jahre ins Land gegangen. Um ihr für die spätere Entscheidung eine Grundlage an die Hand zu geben, ob die Schuld des Täters als "besonders schwer" einzustufen ist (siehe oben), äußert sich zur besonderen Schwere der Schuld bereits das erkennende Gericht, d.h. dasjenige Gericht, das die lebenslange Strafe verhängt. Es muss deshalb schon in seinem Urteil bewerten, ob die Schuld, die der Verurteilte auf sich geladen hat, auf Grund der Tat, der Tatausführung und der Täterpersönlichkeit von besonderem Gewicht ist und aus dem Rahmen vergleichbarer Taten herausragt. Für den Verurteilten bedeutet die Feststellung "besonders schwerer Schuld", dass sich seine vorzeitige Haftentlassung - selbst wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - um etliche Jahre verzögert.

Maßregel (§§ 61 ff. StGB)

Keine "Strafe", sondern Maßnahme neben oder (bei Schuldunfähigen) anstelle der Strafe.
Beispiele:
"Sicherungsverwahrung"; "Unterbringung" in psychiatrischem Krankenhaus oder Entziehungsanstalt; "Fahrerlaubnisentzug"; "Berufsverbot"; Einziehung von Vermögensgegenständen.

Mord (§ 211 StGB) - Totschlag (§ 212 StGB)

Beide Delikte setzen vorsätzliche Tötung voraus (was in der Umgangssprache häufig verkannt wird; Vorsatz wird meist dem Mord vorbehalten).
Für "Mord" muss aber noch eines der in § 211 StGB bezeichneten Mordmerkmale dazu kommen, nämlich ein Handeln "aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken."

- Mord ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht,
- Totschlag im Regelfall mit Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren.
- In minder schweren Fällen des Totschlags beträgt die Mindeststrafe 6 Monate, in besonders schweren Fällen kann sie lebenslang sein.
- Tötung auf Verlangen ist strafbar (§ 216), nicht jedoch Beihilfe zum Selbstmord (Mit dem Problem der Sterbehilfe befasst sich ein gesonderter Beitrag).

Notwehr - Nothilfe

Notwehr ist "diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden" (§ 227 BGB; § 32 StGB).
- Unter mehreren erfolgversprechenden Abwehrmitteln muss der Angegriffene das am wenigstens schädliche wählen. Ob das verteidigte Rechtsgut höherwertig ist als das durch die Abwehr verletzte Rechtsgut, ist im allgemeinen unerheblich.
- Freilich ist das Notwehrrecht nicht schrankenlos. So wäre bei einem besonders krassen Missverhältnis zwischen dem verteidigten Rechtsgut und dem durch die Verteidigung drohenden Schaden die Notwehr unzulässig. Auch gegenüber kleinen Kindern, Betrunkenen, Geisteskranken oder sonstigen schuldunfähigen Personen kann es geboten sein, lieber mal einer Belästigung auszuweichen. Erst recht muss sich derjenige Zurückhaltung auferlegen, der einen Angriff durch sein eigenes Verhalten selbst verschuldet oder gar provoziert hat.
- Wer in Notwehr handelt und ihre Grenzen einhält, handelt rechtmäßig (§ 227 BGB; § 32 StGB).
- Wer in einer Notwehrsituation aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschreitet, handelt zwar rechtswidrig, wird aber strafrechtlich nicht belangt (§ 33 StGB).
- Nimmt jemand irrtümlich eine Notwehrlage an, die - wenn sie vorläge - sein Handeln als Notwehr rechtfertigen würde, dann kommt es für die rechtliche Beurteilung darauf an, ob der Irrtum vermeidbar war: War er unvermeidbar, bleibt der Handelnde straflos. War der Irrtum vermeidbar, kann der Handelnde bestraft werden, jedoch allenfalls wegen Fahrlässigkeit (sofern bei dem verwirklichten Straftatbestand Fahrlässigkeit überhaupt strafbar ist).
Nothilfe leistet, wer (unter den obigen Voraussetzungen) einen rechtswidrigen Angriff auf einen Dritten abwehrt.

Ordnungswidrigkeit

Bei Bußgeldsachen geht es nicht um kriminelle Delikte, sondern um weniger schwerwiegende Rechtsverstöße ("Ordnungswidrigkeiten"), die kraft Gesetzes mit Bußgeld geahndet werden können. Bußgelder werden in der Regel von Verwaltungsbehörden verhängt. Zu Gericht gelangen solche Verfahren nur, wenn der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegt. Das Verfahren ist im Ordnungswidrigkeiten-Gesetz geregelt.
Nicht verwechseln:
"Ordnungswidrigkeit" - "Straftat"
"Bußgeld" - "Geldstrafe"

Privatklage

Bei bestimmten Straftatbeständen kann die Staatsanwaltschaft von der öffentlichen Strafverfolgung absehen und den Geschädigten statt dessen auf den Privatklageweg verweisen.
Im Rahmen der Privatklage übernimmt der Privatkläger gewissermaßen die Rolle des Staatsanwalts. Besonders unangenehm für den Privatkläger: Die Privatklage ist für ihn mit einem Kostenrisiko verbunden. Ihrem Wesen nach ist und bleibt sie aber ein Strafverfahren.
Dem Geschädigten bleibt es unbenommen, daneben (oder statt dessen) gegen den Beschuldigten auch zivilrechtlich vorzugehen.
Welche Vergehen zu den sog. Privatklagedelikten gehören, bestimmt § 374 StPO (z.B. Beleidigung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, leichtere Körperverletzungen).

Raub (§ 249 StGB) - Räuberische Erpressung (§ 255 StGB)

Sowohl Raub als auch räuberische Erpressung setzen Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus.
Faustregel zur Unterscheidung: Der Räuber nimmt, der Erpresser lässt sich geben. Deswegen stellt sich das gemeinhin als Bankraub bezeichnete Delikt häufig als räuberische Erpressung dar.
Bei Gewaltanwendung nach vollendetem Diebstahl spricht man vom räuberischem Diebstahl (§ 252 StGB).
Die Strafandrohung ist in allen drei Fällen gleich: Im Regelfall Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, bei schwerem Raub bzw. schwerer räuberischer Erpressung nicht unter drei, in besonders schweren Fällen nicht unter fünf Jahren (§§ 250,255).

Rechtsbehelfe - Rechtsmittel

- "Rechtsbehelf": Gesuch, mit dem eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung angefochten wird. Als Oberbegriff umfasst er auch das
- "Rechtsmittel": Rechtsbehelf, auf den hin ein höheres Gericht die angefochtene Entscheidung nachprüft.
Als "Rechtsmittel" bezeichnet man deshalb nur folgende Rechtsbehelfe:
"Berufung": Eröffnet eine neue Tatsacheninstanz.
"Revision": Eröffnet nur die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung.
"Beschwerde": Statthaft gegen Beschlüsse und Verfügungen.
Rechtsbehelfe, aber keine Rechtsmittel sind z.B. Einspruch gegen Strafbefehl , Dienstaufsichtsbeschwerde, Verfassungsbeschwerde, Gegenvorstellung, Wiedereinsetzungsantrag.

Rechtfertigungsgrund

Schließt das Unrecht eines Verhaltens aus, das - für sich allein betrachtet - gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und deshalb an sich rechtswidrig wäre. Der Rechtfertigungsgrund macht ein unter normalen Umständen rechtswidriges Verhalten somit rechtmäßig. Wichtige Rechtfertigungsgründe sind zum Beispiel Notwehr oder Nothilfe, Einwilligung des Betroffenen, dienstliche Eingriffsrechte.

Rechtswidrigkeit

Rechtswidrig ist ein Verhalten, das der Rechtsordnung widerspricht, etwa weil es einen "Straftatbestand" erfüllt (Strafrecht) oder gegen ein sonstiges gesetzliches Verbot oder Gebot verstößt (andere Rechtsgebiete).
Die Rechtswidrigkeit eines an sich tatbestandsmäßigen Verhaltens ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein "Rechtfertigungsgrund" eingreift.

Schöffe

- Ehrenamtlicher Laienrichter; juristische Vorbildung nicht nötig. Jeweils zwei Schöffen wirken in voller richterlicher Unabhängigkeit und mit gleichem Stimmrecht in Strafverhandlungen mit, und zwar beim Landgericht immer, beim Amtsgericht nur in Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen. Gewählt für vier Jahre, einmalige Wiederwahl möglich. Einteilung der gewählten Schöffen im Losverfahren.
- Berufs- und Laienrichter entscheiden gemeinsam über Schuld und Strafe (Unterschied zum US-Jurysystem). Da eine für den Angeklagten nachteilige Entscheidung mit 2/3-Mehrheit ergehen muss, könnten die zwei Laienrichter eine Verurteilung verhindern, selbst wenn alle drei Berufsrichter für Verurteilung stimmen.

Schuld - Verschulden

Der Begriff "Schuld" wird vorzugsweise im Strafrecht verwendet, der Begriff "Verschulden" vorzugsweise im Zivilrecht. Die Unterscheidung wird aber nicht strikt durchgehalten und hat auch keine praktische Bedeutung. Gemeint ist nämlich im Wesentlichen das Gleiche: Persönliche Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Verhaltens.
- „Schuld" (im strafrechtlichen Sinne) meint die persönliche Vorwerfbarkeit eines objektiv rechtswidrigen Verhaltens, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt und deswegen bestraft werden kann (ähnlich bei Ordnungswidrigkeiten).
- Das schuldhafte Verhalten kann entweder vorsätzlich sein oder - falls dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist - fahrlässig. Voraussetzung ist jeweils Schuldfähigkeit.
- "Besondere Schwere der Schuld"
- "Verschulden" (im zivilrechtlichen Sinne) meint die persönliche Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Verhaltens, das eine zivilrechtliche Haftung (vor allem auf Schadensersatz) nach sich ziehen kann. Statt Verschulden verwendet das Gesetz oft den Begriff Vertretenmüssen.
- Auch im Zivilrecht kann das Verschulden vorsätzlich oder fahrlässig sein. Im Gegensatz zum Strafrecht kommt hier nicht nur Verantwortlichkeit für eigenes Verschulden in Betracht, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Haftung für fremdes Verschulden (vgl. § 278 BGB; ähnlich - aber abgeschwächt - § 831 BGB). Eine zivilrechtliche Haftung tritt zwar in aller Regel nur bei Verschulden ein. Es gibt aber einzelne Bereiche, für die der Gesetzgeber bestimmt hat, dass der Verantwortliche für einen Fremdschaden auch dann haftet, wenn ihm kein persönliches Versagen vorzuwerfen ist (z.B. Halterhaftung im Straßenverkehr, § 7 StVG; Tierhalterhaftung, § 833 BGB). Man spricht dann von einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung.

Schuldfähigkeit

- Kinder (= jünger als 14 Jahre) sind strafunmündig.
- "Schuldunfähigkeit" wegen seelischer Störungen (§ 20 StGB) führt zur Einstellung des Verfahrens oder zum Freispruch,
- verminderte Schuldfähigkeit" (§ 21 StGB) zur Milderung des Strafrahmens.
- In beiden Fällen kann das Gericht die Unterbringung des Straftäters anordnen (vgl. "Unterbringung"; "Sicherungsverfahren").
- Beruht die Schuldunfähigkeit auf einem selbstverschuldeten Rauschzustand, kommt Bestrafung wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen "Vollrausches" in Betracht (§ 323 a StGB), in Ausnahmefällen sogar wegen des im Rausch begangenen Straftatbestandes selbst ("actio libera in causa").

Sicherungsverfahren (§ 413 ff . StPO)

Wird durchgeführt, wenn vornherein abzusehen ist, dass ein Straftäter wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit nicht zu einer "Strafe" verurteilt werden kann, wenn aber wegen seiner Gefährlichkeit die "Unterbringung" in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt oder eine andere "Maßregel" angeordnet werden soll.
An die Stelle der "Anklageschrift" tritt dann eine "Antragsschrift".
Sicherungsverwahrung ( § 66 StGB)
Zusätzliche "Maßregel" bei gemeingefährlichen Hangtätern. Vollzug im Anschluss an die Verbüßung der "Freiheitsstrafe". Wird wegen der hohen Anforderungen nur selten verhängt. Erleichterte Voraussetzungen bei Sexualtätern (§ 66 Abs. 3).

Staatsanwaltschaft

- Staatsanwaltschaften gibt es beim Landgericht (Behördenleiter: Leitender Oberstaatsanwalt), beim Oberlandesgericht (Generalstaatsanwalt) und beim Bundesgerichtshof (Generalbundesanwalt), in Bayern auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht.
- Zuständig v.a. für Ermittlungsverfahren, Erhebung und Vertretung der Anklage, Strafvollstreckung.
- Der einzelne Staatsanwalt handelt stets in Vertretung oder im Auftrag des Behördenleiters (Weisungsbefugnis).

Strafantrag - Strafanzeige

- "Strafanzeige":
- Mitteilung des Verdachts einer Straftat mit der Anregung, deren Verfolgbarkeit zu überprüfen. Kann von jedermann bei Staatsanwaltschaft, Polizei oder Amtsgericht erstattet werden (§ 158 1 StPO).
- Zum "Strafantrag" wird die Anzeige, wenn Anzeigeerstatter die Strafverfolgung wünscht. Kann ebenfalls von jedermann gestellt werden.
Davon zu unterscheiden:

"Strafantrag" des Verletzten bei Antragsdelikten (§ 158 11 StPO, § 77 StGB):
Er stellt dann - aber auch nur dann - eine Voraussetzung der Strafverfolgung dar, wenn kraft Gesetzes die Strafverfolgung nur auf Strafantrag eintritt, z.B. bei Beleidigung.
Antragsfrist: 3 Monate ab Kenntnis.

Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO)

- Kann bei "Vergehen" (nicht bei "Verbrechen") auf Antrag der Staatsanwaltschaft an die Stelle eines Strafurteils treten.
- Strafe: Geldstrafe oder - falls Verteidiger bestellt ist - Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, diese jedoch nur auf Bewährung.
- Strafbefehl ergeht im schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung, jedoch nach Anhörung des Beschuldigten. Auf Einspruch des Beschuldigten findet eine Hauptverhandlung statt; dann allerdings keine Bindung des Gerichts an den Schuld- oder Strafausspruch im Strafbefehl.

Strafe

Kann nur bei schuldhaft begangenen "Straftaten" verhängt werden
- "Hauptstrafen": Freiheitsstrafe (bzw. Jugendstrafe) oder Geldstrafe
- "Nebenstrafen": Einziehung; Fahrverbot; Aberkennung des Wahlrechts
- Keine "Strafen" sind: Maßregel; Geldbuße; Bußgeld; Verwarnungsgeld; Ordnungsmittel; Auflage; Weisung

Strafrichter

Oberbegriff für alle in Strafsachen tätigen Richter. Der Begriff kann aber auch den beim Amtsgericht als Einzelrichter tätigen "Strafrichter"bezeichnen (Gegensatz: Kollegialgerichte, nämlich Schöffengericht - beim Amtsgericht - , Strafkammer - beim Landgericht – und Strafsenat - beim Oberlandesgericht, beim Bayer. Obersten Landesgericht und beim BGH). Straftat - Strafbare Handlung
Eine strafbare Handlung setzt voraus:
- Straftatbestand (nullum crimen sine lege bzw. nulla poena sine lege).
Nicht verwechseln mit dem "Tatbestand" eines Urteils, in dem der Sachverhalt wiedergegeben wird.
- Rechtswidrigkeit (fehlt z.B. bei "Notwehr")
- Schuld (fehlt z.B. bei Schuldunfähigkeit oder unvermeidbarem Verbotsirrtum).

Strafvollstreckungskammer

beim Landgericht. Trifft die im Rahmen der Strafvollstreckung erforderlichen Nachtragsentscheidungen (z.B. Aussetzung des Strafrestes; Beschwerden von Anstaltsinsassen gegen Vollzugsmaßnahmen). Bei Jugendstrafe ist jedoch der Jugendrichter zuständig.

Strafzumessung (§ 46 StGB)

- Maßgebend sind die Schwere der Schuld und die Tatumstände unter Berücksichtigung der Strafzwecke (Spezialprävention = Abschreckung des Verurteilten; Generalprävention = Abschreckung anderer).
- Der Strafrahmen ist im jeweiligen Straftatbestand vorgegeben. Dieser Regelstrafrahmen wird bei bestimmten Tatbeständen verschoben, für besonders schwere Fälle nach oben, für minder schwere Fälle nach unten. Außerdem kommt - z.B. bei Versuch, Beihilfe oder verminderter Schuldfähigkeit - eine Milderung des Regelstrafrahmens nach § 49 StGB in Betracht (bei zeitiger Freiheitsstrafe vermindert sich dann das Höchstmaß auf 3/4).
- Keinen Strafrahmen enthält das Jugendstrafrecht. Hier verhängt der Jugendrichter je nach den Umständen des Einzelfalls Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe bis zu 10 Jahren.

Täter - Teilnehmer

- "Täter" ist, wer die Straftat
- selbst begeht (unmittelbarer Täter) oder
- gemeinschaftlich mit einem anderen (Mittäter) oder
- wer sich dabei eines anderen als Tatwerkzeug bedient (mittelbarer Täter).
- "Teilnehmer" einer Straftat sind der "Anstifter" und der "Gehilfe"; letzterer leistet "Beihilfe" und wird milder bestraft.

Unterbringung (§§ 63, 64 StGB)

in einem psychiatrischen Krankenhaus (ohne Höchstgrenze) oder einer Entziehungsanstalt (Höchstdauer 2 Jahre):
"Maßregel" neben (bei Schuldunfähigen: anstelle) der "Strafe". Die Unterbringung setzt voraus, dass der Straftäter bei Begehung der Tat schuldunfähig oder nur vermindert schuldfähig war und dass seine Gemeingefährlichkeit die U. erfordert.

Unterlassungsdelikte

Straftaten können durch aktives Tun begangen werden (Begehungsdelikte), aber auch durch Untätigbleiben (Unterlassungsdelikte). Bei Unterlassungsdelikten ist zu unterscheiden:
- Bestimmte Unterlassungsdelikte sind im Gesetz ausdrücklich unter Strafe gestellt (echte Unterlassungsdelikte).
- Hierzu gehört zum Beispiel "unterlassene Hilfeleistung" (§ 323 c StGB). Gegen diesen Straftatbestand verstößt, wer bei einem Unglücksfall schuldhaft keine Hilfe leistet, obwohl diese erforderlich und zumutbar ist.
- Aber auch wenn das Untätigbleiben nicht in einem eigenen Straftatbestand geregelt ist, kann es unter besonderen Umständen strafbar sein. Die Strafe richtet sich dann - mit gewissen Milderungsmöglichkeiten - nach dem höheren Strafrahmen für Begehungsdelikte (daher die Bezeichnung unechte Unterlassungsdelikte). Voraussetzung für die strengere Behandlung ist, dass der Untätige gegenüber dem Geschädigten eine Garantenstellung innehat, d.h. eine gesteigerte, über die normale Beistandspflicht hinausgehende Handlungspflicht.
Eine "Garantenpflicht" haben zum Beispiel Eltern gegenüber ihren Kindern, Erzieher gegenüber den ihnen anvertrauten Schülern, Ärzte und Pflegekräfte gegenüber ihren Patienten oder Unfallverursacher gegenüber Verletzten. Wer trotz einer solchen Garantenpflicht einem Hilfsbedürftigen schuldhaft nicht beisteht und ihm durch sein Untätigbleiben Schaden zufügt, kann strafrechtlich so behandelt werden, als hätte er den Schaden durch aktives Tun verursacht. die Juristen sprechen hier vom "Begehen durch Unterlassen".
Rechtsgrundlage für die weitgehende Gleichstellung des schuldhaften Untätigbleibens mit aktivem Tun ist § 13 StGB. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar,
"wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ... wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht".

Urteil - Beschluss - Verfügung

- "Urteil": Gerichtliche Entscheidung ("Im Namen des Volkes"), für die besondere Formen vorgeschrieben sind.
Muss schriftlich begründet werden. Das schriftlich abgesetzte Urteil besteht aus Rubrum (Urteilskopf), Tenor (Urteilsformel), Tatbestand (Sachverhalt) und Entscheidungsgründen.
- Anfechtung des Urteils durch "Berufung" oder "Revision" (siehe "Rechtsbehelfe").
- "Beschluss": Gerichtliche Entscheidung, die weniger formstreng als das Urteil ist.
- Anfechtung durch Beschwerde.
- "Verfügung": Unterliegt noch geringeren Formerfordernissen als ein Beschluss.
- Wird vom Vorsitzenden (im staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom Staatsanwalt) erlassen.

Verbrechen - Vergehen

Gemeinsamer Oberbegriff für beide: Delikt oder Straftat.
- "Verbrechen" heißt eine Straftat, die mindestens mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bedroht ist, wobei es auf den Regelstrafrahmen ankommt.
- "Vergehen", wenn die angedrohte Mindeststrafe unter 1 Jahr liegt.

Verdacht

- "Anfangsverdacht":
- Voraussetzung für Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Erfordert "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO).
- "Hinreichender Tatverdacht":
- Voraussetzung für Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 170 Abs. 1, § 203 StPO).
Er liegt vor, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung besteht (maßgebender Zeitpunkt: Abschluss der Ermittlungen).
- "Dringender Tatverdacht":
- Voraussetzung für bestimmte einschneidende Eingriffe im Strafverfahren, v.a. Haftbefehl (§ 112 StPO).
Erfordert g r o ß e Wahrscheinlichkeit der Täterschaft (maßgebender Zeitpunkt: Gegenwärtiger Sachstand, d.h. Wahrscheinlichkeits-Prognose zur Zeit der Entscheidung über Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft).
- "Überzeugung":
- Voraussetzung für eine Verurteilung des Angeklagten.
Für die richterliche Überzeugung genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen. Eine naturwissenschaftlich nachweisbare Sicherheit ist nicht erforderlich. Der Richter darf sich aber nicht über zwingende Gesetze der Logik, feststehende Erkenntnisse der Wissenschaft oder unbezweifelbare Tatsachen der Lebenserfahrung hinwegsetzen. Ein elementarer strafrechtlicher (nicht immer auch zivilrechtlicher) Grundsatz lautet: Im Zweifel für den Angeklagten ("in dubio pro reo")!

Verjährung

Mord und Völkermord verjähren nicht.
Im übrigen beträgt die Verjährungsfrist zwischen 30 Jahren (z.B. bei Totschlag) und 3 Jahren (bei Taten, die mit höchstens 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind).
Presseinhaltsdelikte (z.B. Beleidigung durch Druckwerk) verjähren in Bayern jedoch schon nach 6 Monaten.
Unterschiedliche - meist kürzere - Verjährungsfristen gelten auch für Ordnungswidrigkeiten.

Verschlechterungsverbot ( = Verbot der "reformatio in peius")

Wird ein "Rechtsmittel" ausschließlich zugunsten des Angeklagten eingelegt, so ist eine Verschärfung der Strafe unzulässig (zulässig jedoch eine Verschärfung des Schuldspruchs).

Versuch - Vollendung - Vorbereitung

- "Versuch", wenn der Täter nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB).
Strafbar bei "Verbrechen" stets, bei "Vergehen" nur dann, wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt. In der Regel Milderung des Strafrahmens.
Strafbar ist auch der "untaugliche Versuch" (Beispiel: Tötungsversuch an einem bereits Verstorbenen), straflos jedoch das "Wahndelikt" (Beispiel: Täter hält sein rechtmäßiges Verhalten irrtümlich für strafbar).
Gegensätze:
- "Vollendung" (wenn der Tatbestand voll verwirklicht ist)
- "Vorbereitung" (wenn das Versuchsstadium noch nicht erreicht ist)

Verteidiger

- "Notwendige Verteidigung" nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (§ 140 StPO), z.B. bei "Verbrechen", bei erstinstanzlicher Verhandlung vor dem Landgericht oder bei Untersuchungshaft von mindestens 3 Monaten.
- Hat der Angeklagte in diesen Fällen noch keinen "Wahlverteidiger", wird ihm ein "Pflichtverteidiger" bestellt. Höchstens drei Verteidiger pro Beschuldigten.
- "Verteidiger" heißt nur der Rechtsanwalt des Beschuldigten im Strafverfahren.
- Im Zivilprozess spricht man vom "Prozessbevollmächtigten" oder "Verfahrensbevollmächtigten".

Vorsatz - Absicht - Fahrlässigkeit

- Schuldhaftes Verhalten setzt entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Ist im jeweiligen Straftatbestand nichts anderes bestimmt, so ist nur die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes strafbar.
- "Vorsatz"-Elemente sind Wissen und Wollen, d.h. der Täter kennt den strafbaren Sachverhalt und will ihn verwirklichen. Unterschiedliche Stufen des Wollens:
- In der Regel genügt "bedingter Vorsatz"
(= Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich und nimmt ihre eventuellen Folgen billigend in Kauf: "Komme, was da wolle, ich handle". Niedrigste Vorsatzstufe).
- Manche Straftatbestände erfordern "direkten Vorsatz" (= Täter sieht und akzeptiert die Folgen seines Handelns, auch wenn sie nicht unbedingt sein Ziel sind) oder gar "Absicht" (= zielgerichtetes Verhalten des Täters).
- "Fahrlässigkeit" liegt vor, wenn jemand einen Tatbestand objektiv rechtswidrig verwirklicht, ohne dies zu wollen oder zu erkennen, - vorausgesetzt, sein Verhalten ist vermeidbar und vorwerfbar.
Fahrlässigkeit kann bewusst sein (z.B. zu schnelles Fahren bei schlechter Sicht) oder unbewusst (z.B. Unachtsamkeit im Straßenverkehr).

Vorsitzender - Beisitzer - Berichterstatter

- Der Vorsitzende eines Kollegialgerichts hat besondere Befugnisse bei der Vorbereitung und Leitung der Verhandlung.
- Die anderen Richter des Spruchkörpers heißen "Beisitzer".
- Oberbegriff: Mitglied der Kammer, des Senats usw.
- Die Laienrichter in Strafsachen heißen "Schöffen".
- Dasjenige Mitglied des Kollegialgerichts, das die Entscheidung schriftlich oder mündlich vorzubereiten sowie nach Beratung und Abstimmung schriftlich abzufassen hat, heißt "Berichterstatter. Bei Abstimmungen hat jeder (auch Laienrichter) das gleiche Stimmrecht.

Vorstrafe

- Vorbestraft im Wortsinn ist jeder, gegen den eine Strafe (nicht: Bußgeld) verhängt worden ist.
- Vorstrafen werden ins Bundeszentralregister aufgenommen, in der Regel auch ins Führungszeugnis.
- Besonders wichtig für die Betroffenen:
- Ein Verurteilter darf sich trotz seiner Vorstrafe als unbestraft bzw. nicht vorbestraft bezeichnen, wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist (Voraussetzungen siehe Stichwort Bundeszentralregister/Führungszeugnis) oder wenn sie aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist (§ 53 BZRG). In einem solchen Fall braucht der Betroffene nicht nur die Verurteilung, sondern auch den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren.
- Ausnahmen gelten nur gegenüber Gerichten und Behörden, sofern diese ein gesetzliches Recht auf unbeschränkte Auskunft haben und der Betroffene hierüber belehrt wird.

Zeuge - Sachverständiger

- "Zeuge" soll über Tatsachen, die er wahrgenommen hat, aussagen. Zeugnispflicht beinhaltet Pflicht zum Erscheinen, zur wahrheitsgemäßen Aussage und zur Beeidigung. Schuldhafte Falschaussage kann als uneidliche Falschaussage, Meineid oder fahrlässiger Falscheid strafbar sein (§§ 153 ff. StGB).
- "Sachverständiger" soll als Gehilfe des Gerichts Tatsachen feststellen oder beurteilen. Ablehnbar wie Richter.
- "Sachverständiger Zeuge" sagt über Tatsachen aus , die er nur dank besonderer Sachkunde wahrnehmen konnte.
- Ein "Beschuldigter" kann nicht Zeuge in eigener Sache sein.
Zeugnisverweigerungsrecht (sowie Auskunfts- und Aussageverweigerungsrecht)
- Bestimmte Zeugen haben ein umfassendes "Zeugnisverweigerungsrecht"
- (z.B. Familienangehörige von Beschuldigten oder Angehörige bestimmter Berufsgruppen, darunter Rechtsanwälte, Ärzte, Geistliche, Journalisten, §§ 52, 53 StPO).
- Jeder Zeuge hat ein (gegenständlich beschränktes) "Auskunftsverweigerungsrecht"
- zu solchen Fragen, bei deren Beantwortung er Gefahr liefe, sich oder Angehörige einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen (§ 55 StPO).
- Das Schweigerecht des Beschuldigten selbst nennt man "Aussageverweigerungsrecht".

 

1. Teil


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